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KGS Golzheim

Kopfläuse

Es kommt immer wieder vor, dass bei Kindern Kopfläuse auftreten. Kopflausbefall hat mit mangelnder Hygiene nichts zu tun. Eine Weiterverbreitung muss allerdings unbedingt verhindert werden.

Folgende Pflichten nach  § 34 IfSG (Infektionsschutzgesetz) gelten für die Eltern/Erziehungsberechtigten PDF-Datei37,80 kBbei Kopflausbefall ihres Kindes:

  • die Schule ist unverzüglich zu informieren
  • die betroffenen Kinder dürfen die Räume und Einrichtungen der Schule nicht betreten; es besteht ein Teilnahmeverbot am Unterricht sowie anderen Schulveranstaltungen (Schulausflüge, Klassenfahrten, OGS …)

Das Betretungs-/ Teilnahmeverbot gilt solange, bis eine sachgerechte Behandlung mit einem geeignetem Mittel erfolgt ist, und so die Weiterverbreitung der Kopfläuse nicht mehr anzunehmen ist. Die Bescheinigung über diese Behandlung ist der Schulleitung vorzulegen, bevor das Kind wieder am Unterricht teilnehmen kann. Die übrigen Eltern der Klasse erhalten einen Hinweiszettel, dass Kopfläuse in der Lerngruppe aufgetreten sind. Auf diesem müssen sie bescheinigen, dass sie den Kopf ihres eigenen Kindes hinsichtlich Kopflausbefall untersucht haben und das Kind frei davon ist. Dieser Zettel ist innerhalb eines Tages an die Klassenlehrerin zurückzugeben.

Laden Sie sich kostenlos  die Informationsbroschüre zum Thema „Kopfläuse“ der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) (deutsch/türkisch/arabisch/russisch/englisch) (Öffnet in einem neuen Tab) herunter.

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